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Aufgrund des mit dem alter erheblich zunehmenden Risikos, pflegebedürftig zu werden und der damit verbundenen Kosten ist die Pflegeversicherung eingerichtet worden. In diesem Rahmen ist bestimmter Pflegeaufwand mit entsprechenden Kosten bzw. mit der Übernahme einer entsprechenden finanziellen Belastung verbunden worden. Um hier kein Kontinuum zu haben, sondern klare Regeln, wurden sogenannte Pflegestufen eingerichtet. Diese orientieren sich vor allem am Umfang und dem Zeitbedarf der täglichen Pflege oder - anders formuliert - an der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit, also den Einschränkungen, des Betroffenen. In den Begutachtungsrichtlinien des MDK sind die Grundregeln der Einstufung festgehalten. An diesen Richtlinien orientieren sich die Gutacher/-innen des MDK bei der Einstufung.

Es gibt drei „echte“ Pflegestufen und zudem die sogenannte „Pflegestufe 0“ sowie Erweiterungsfinanzierungen für bestimmte Erkrankungen, etwa Demenz. Bei besonders schwierigen Fällen (7 Std. Pflege davon mindestens 2 Std. nachts) greift eine Härtefallregelung und es wird gegenüber Pflegestufe 3 ein noch etwas höherer Betrag ausgezahlt/ erstattet. Mit dem Begriff "Pflegegeld" ist der Betrag gemeint, der Ihnen ausgezahlt wird, wenn Sie selbst Ihre Angehörigen pflegen, mit "Sachleistung" ist gemeint, dass ein professioneller Pflegedienst die Pflege übernimmt und den Pflegegeld-Anteil direkt bekommt. Eine wirkliche Argumentation, warum mehr Geld für "Sachleistungen" bezahlt wird, als an die Angehörigen direkt, ist nicht bekannt; hier wird seitens der Politiker  mit "ist doch in der Familie selbstverständlich" und ähnlichem argumentiert. Letztlich geht es ums Geld - es fehlt halt!

Die Pflegestufen

Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 - erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit

Auch wenn nicht die Bedingungen der Pflegestufe 1 erfüllt werden, können Menschen, die eingeschränkt aufsichts- oder pflegebedürftig sind (die genaue Formulierung hier ist "eingeschränkte Alltagskompetenz") eine Unterstützung von bis zu 2.400 Euro durch die Pflegeversicherung erhalten.

Seit dem 1. Juli 2008 kann pro Jahr ein Betrag von bis zu 2.400 Euro für sogenannte "niedrigschwellige Angebote" erstattet werden. Hierunter fallen neben Pflege auch allgemeine Leistungen und Betreuung etwa durch senioba-Agenturen. Die Abrechnung der niedrigschwelligen Angebote mit der Pflegekasse erfolgt auf dem Wege der Kostenerstattung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, durch eine Abtretungserklärung die direkte Abrechnung z.B. mit einem Pflegedienst zu vereinbaren.

Informationen über Hilfsmöglichkeiten und niedrigschwellige Angebote erhalten Familien beispielsweise über die (Senioren-) Beratungsstellen der Stadt oder des Kreises und bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. (Telefon: 01803-171017, 9 Cent pro Minute) sowie deren regionalen Mitgliedsgesellschaften.

Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Beispiel:
Eine alleinlebende Frau, benötigt Hilfe bei der täglichen Körperpflege und beim Ankleiden. Ausziehen geht noch langsam alleine. Zudem wird einmal in der Woche ein Vollbad durchgeführt und es wird an 7 Tagen die Woche einmal das Essen vorbeigebracht. In einer solchen Situation sind die Voraussetzungen für die Stufe I erfüllt.


Bei Pflegestufe I werden ab dem 1.1.2010
235€ Pflegegeld bzw. 450€ als Sachleistung für einen Pflegedienst ausgezahlt.

Die "Schwerpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 180 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein.

Beispiel:
Ein Ehepaar, einer der beiden benötigt bei der Körperpflege und dem Ankleiden die vollständige Übernahme; zudem müssen die Mahlzeiten vorbereitet und angereicht werden. Die Getränke werden noch selbst genommen, müssen aber auch vorbereitet und angereicht werden. Es ist umfangreiche Hilfe beim Duschen und Haare waschen nötig. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist durch den anderen Ehepartner gewährleistet.

Hier können die Voraussetzungen der Pflegestufe II erfüllt sein, was ab 1.1.2010 zu einer Zahlung von 440€ Pflegeld bzw. 1100€ als Sachleistung für einen Pflegedienst führt.

Die "Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 300 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 240 Minuten auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist (rund um die Uhr). Dabei reicht es nicht, wenn einfach normale Tagespflege in die Nachtstunden verlegt wird, sondern es sind tatsächlich nachts anfallende Pflegearbeiten nötig.

Beispiel:
Ein Betroffener benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, bei Zahnpflege, Kämmen und Ankleiden. Nahrungsaufnahme ist mit Anleitung und Übernahme nötig, selbständig und allein ist keine Nahrungs- oder Getränkeaufnahme mehr möglich. Mehrmals täglich müssen Toilettengänge begleitet werden, regelmäßig ein bis zweimal in der Nacht, da auch nachts der Wirkung des Inkontinenzmaterials nicht getraut wird. Anschließend ist Intimpflege erforderlich. Die Mobilisierung in der Wohnung ist nur mit Hilfe mehrmals täglich möglich. Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt.

Bei Pflegestufe III werden ab dem 1.1.2010
700€  Pflegegeld bzw. 1550€  als Sachleistung ausgezahlt.