Auch 2012 sind die Kosten für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuerschuld abziehbar
Wichtig: Es ist ein Abzug von der Steuerschuld und nicht von der Grundlage für die Bemessung der Einkommensteuer. Der Abzug beträgt also 100 Prozent!
Erhöhung ab 1. Januar 2009
Schon seit dem 01.01.2009 sind nach dem „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“ alle haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Das bedeutet für Sie, dass alle Dienstleistungen, die eine senioba - Die Serviceagentur für Sie erbringt, bis zum Erreichen der Höchstgrenze von der Steuer abgesetzt werden können. Die Höchstgrenze beträgt einheitlich 20% der Aufwendung bis 20.000 Euro, also maximal 4.000 Euro im Jahr. Diese 4.000 Euro können Sie dann von der Steuerschuld komplett abziehen, sparen also richtig Geld. Auch wenn Sie wegen Pflege eine Unterstützung benötigen, etwa die Dementenbetreuung der senioba-Die Serviceagentur, können Sie leicht und ohne dass Sie eine Pflegestufe vorweisen müssen, beim Finanzamt die Kosten geltend machen! Gerade bei dementen Angehörigen, die oft zu Beginn der Erkrankung zwar schon Hilfe brauchen, aber keine Pflegestufe erhalten, ist das eine großer Vorteil. Nach der vorgenannten Verwaltungsanweisung kann jetzt auch der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch nebeneinander in Anspruch genommen werden. Von den Pflegekassen gezahltes Pflegegeld ist nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen geleistet wird. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren. Davon ausgenommen sind natürlich Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen gewährt werden. Sie werden auch weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet. Beispiel: Professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Wege der Sachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert werden oder geleisteter Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf.
Und das müssen Sie beachten
Die Agentur von senioba-Die Serviceagentur stellt Ihnen eine schriftliche Rechnung und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto der Serviceagentur erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Auch ganz wichtig: Nur Haushalte in Deutschland werden so gefördert und die Dienstleistung ist im Haushalt zu erbringen. Wenn Sie etwa Wäsche zur Wäscherei bringen, erhalten Sie keine Steuervergünstigung, wenn eine Servicekraft der senioba-Die Serviceagentur bei Ihnen wäscht, schon! Was wird steuerlich gefördert? Begünstigt sind nur "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel "Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen.
Dazu gehören auch - Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer), - Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), - Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden), - Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen
Seit dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.
Die Finanzverwaltung hat aber auch private Umzugskosten unter diesem Titel anerkannt. Private Umzugskosten (zum Beispiel Kosten der Spedition) sind daher auch abzugsfähig unter dem Titel "haushaltsnahe Dienstleistung". Ist der Umzug beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Höhe der Steuerersparnis: Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerprogression interessiert mithin nicht. Es handelt sich mithin um eine Steuerersparnis von 100 Prozent. Man kann sich dies auch verdeutlichen durch den unterschiedlichen Wortlaut: "von der Steuerschuld abziehen" statt "als ... absetzen". "Abziehen von der Steuerschuld steht für 100% und "absetzen" bringt nur eine Steuerersparnis in Höhe des Grenzsteuersatzes.
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